Satzung des „KLETTERCLUB BERGFREUNDE SEBNITZ e.V. “

 

§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen „Kletterclub Bergfreunde Sebnitz “ (KCB). Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name „Kletterclub Bergfreunde Sebnitz e.V. “. Der Verein hat seinen Sitz in Sebnitz.

§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist die Pflege des Berg und Klettersports und der damit verbundenen Kameradschaft und Naturverbundenheit. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Aufnahme von Mitgliedern
Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und im Klettersport aktiv ist. Zur Aufnahme in den Verein ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand zu stellen, in welchem auch die Anerkennung der Satzung und der Wille zur Miteigentümerschaft am vereinseigenen Hüttengrundstück erklärt wird. über die Annahme eines Antrages entscheidet die Mitgliederversammlung, in der mindestens zwei Drittel der aktiven Mitglieder abstimmen müssen. Als Aktiv gilt ein Mitglied, wenn es im vergangenem oder laufenden Jahr an mindestens einer im Tourenplan angegebenen Clubtour teilgenommen hat. Vorher ist eine mindestens 2-jährige Kandidatenzeit zu absolvieren. In dieser Zeit besteht für den Kandidaten kein Eigentums- und Stimmrecht, wohl aber die Verpflichtung am Vereinsleben aktiv teilzunehmen. Nach dieser Zeit entscheidet die Mitgliederversammlung über die Mitgliedschaft. Ein neu aufgenommenes Mitglied hat innerhalb von 5 Jahren eine Eigentumsbeteiligung von 300,- € an die Vereinskasse zu entrichten. Die Zahl der Mitglieder soll im Rahmen der Hüttenkapazität begrenzt bleiben.

§ 4 Austritt von Mitgliedern
Ein Mitglied kann jeder Zeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand aus dem Verein austreten. Von der Eigentumsbeteiligung werden innerhalb eines Jahres 60% der eingezahlten Summe auf schriftlichen Antrag ausbezahlt, ein nicht gestellter Anspruch erlischt in eben dieser Zeit. Im Todesfalle eines Mitgliedes gilt die gleiche Regelung für die berechtigten Erben. Weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

§ 5 Ausschluss von Mitgliedern
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereines verletzt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei Ausschluss gilt ebenfalls die Regel nach § 4

§ 6 Vereinseigentum
Der Verein ist mit all seinen Mitgliedern, Eigentümer des Grundstückes 683/2 der Gemarkung Lichtenhain und der darauf errichteten Hütte sowie deren Einrichtungen und Inventar. Die Nutzung und Erhaltung regelt die Hüttenordnung.

§ 7 Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder sind von Mitgliedsbeiträgen befreit

§ 8 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal Jährlich statt (Jahreshauptversammlung). Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Mitglieder anwesend ist. Stiftungsfest und Vereinsjubiläum können erforderlichenfalls als Mitgliederversammlung genutzt werden, wenn zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden wenn dieses im Interesse des Vereines notwendig ist.

§ 9 Einberufung der Mitgliederversammlungen
Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter durch einfache Nachricht in Textform mit einer Frist von 3 Wochen einberufen. Die Nennung im Tourenplan gilt als Einladung.

§ 10 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt, bleibt aber bis zur Neuwahl im Amt. Der Verein kann durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten werden.

§ 11 Beschlüsse
Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters. Für Satzungsänderungen, Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern ist eine zwei Drittel Mehrheit notwendig. Abwesende Mitglieder können Ihre Stimme in Textform mitteilen. Die Beschlussniederschriften, mit Ort, Datum, Anwesenheit und Abstimmungsergebnis, werden vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von seinem Stellvertreter und dem Schriftführer unterzeichnet.

§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 27. März 2010 in Kraft und setzt damit das bisherige Statut außer Kraft.

 

Vorstand